An-, Um- und Abmeldung
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An- und Ummeldung
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von 2 Wochen an- bzw. umzumelden.
ACHTUNG: ab 01.11.2015 NEU
Ab dem 01.11.2015 muss die Wohnungsgeberin oder der Wohnungsgeber jeder meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung aushändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen kann. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.
Falls Sie nicht persönlich erscheinen können, ist es möglich, dass Sie eine von Ihnen bevollmächtigte Person hierzu beauftragen. Geben Sie dieser Person die Vollmacht, die Wohnungsgeberbestätigung sowie Ihren Personalausweis/Reisepass mit. Bei einer persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro ist es nicht notwendig, dass Sie im Vorwege das Anmeldeformular ausfüllen. Dies wird im Wege Ihrer An- bzw. Ummeldung automatisch erstellt und kann von Ihnen vor Ort unterzeichnet werden.
Die An- oder Ummeldung Ihrer mitziehenden oder umziehenden Familienmitglieder können Sie selbstverständlich mit erledigen.
Sollten Sie mit einem minderjährigen Kind umziehen, ist eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorzulegen, wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigte eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben.
Für Personen, für die ein(e) Pfleger(in) oder Betreuer(in) bestellt ist, der bzw. die den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem bzw. der Pfleger(in) oder Betreuer(in).
Notwendige Unterlagen- Personalausweise/Reisepässe aller an- oder umzumeldenden Personen
- Geburtsurkunde, wenn kein Ausweis vorhanden
- Wohnungsgeberbestätigung
- ggf. schriftliche Vollmacht, Personalausweis der bevollmächtigten Person und ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular
- ggf. Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten
Gebühren- bei fristgerechter Meldung ist die An- bzw. Ummeldung gebührenfrei
Formulare -
Abmeldung
Wenn Sie in eine neue Wohnung ziehen, müssen Sie sich nur noch bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Eine Abmeldung bei der vorherigen Meldebehörde ist nicht mehr erforderlich. Dies geschieht automatisch durch den Austausch von Rückmeldungen der Meldebehörden.
Ausnahmen:- wenn Sie ins Ausland ziehen
- wenn Sie eine bestehende Wohnung (Haupt-oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne dass Sie eine neue Wohnung beziehen
Wenn eine der Ausnahmen zutrifft, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von 2 Wochen abzumelden.
Falls Sie nicht persönlich erscheinen können, ist es möglich, dass Sie eine von Ihnen bevollmächtigte Person hierzu beauftragen. Geben Sie dieser Person das unterzeichnete Abmeldeformular (siehe unten)sowie Ihren Personalausweis mit.
Bei einer persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro ist es nicht notwendig, dass Sie im Vorwege das Abmeldeformular ausfüllen. Dies wird im Wege Ihrer Abmeldung automatisch erstellt und kann von Ihnen vor Ort unterzeichnet werden.
Die Abmeldung Ihrer mit wegziehenden Familienmitgliederkönnen Sie selbstverständlich mit erledigen.
Für Personen, für die ein(e) Pfleger(in) oder Betreuer(in) bestellt ist, der bzw. die den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem bzw. der Pfleger(in) oder Betreuer(in).
Notwendige Unterlagen- Personalausweise/Reisepässe aller abzumeldenden Personen
- Geburtsurkunde, wenn kein Ausweis vorhanden
- ggf. schriftliche Vollmacht, Personalausweis der bevollmächtigten Person undausgefülltes und unterschriebenes Abmeldeformular
Gebühren- die Abmeldung ist gebührenfrei.
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