Fundsachen
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Anzeige einer Fundsache
Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 €) gefunden haben, sind Sie nach dem BürgerlichenGesetzbuch dazu verpflichtet,diesenFundbeim Bürgerbüro anzuzeigen. Hierzu wird eine Fundanzeige unter der Angabe der Fundsache, des Fundortes, der Fundzeit sowie Ihrer Personalien aufgenommen.Die Fundsache können Sie als Finder (dieserkannim Übrigenauch minderjährig sein) entweder beim Fundbüro zur Verwahrung abgeben oder in Eigenverwahrung nehmen.
Information
Außerhalb der Sprechzeiten der Bürgerbüros können Sie Fundsachen auch bei der örtlichen Polizei abgeben.
Soweit die Fundsache Aufschluss über den Eigentümer gibt, wird dieser durch das Fundbüro benachrichtigt.
Das Fundbüro ist verpflichtet,die Fundsachen mindestens 6 Monate aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder einen Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen jedoch nicht wahrgenommenoder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird das Amt Mitteldithmarschen Eigentümer der Fundsache.
Gebühren- die Gebühr für die Verwahrung von Fundsachen bei Herausgabe an den Eigentümer oder an den Finder errechnet sich anhand des Wertes der Fundsache
Finderlohn
Wird der Eigentümer bekannt, so steht dem Finder die Zahlung eines Finderlohns durch den Eigentümer in Höhe von 5 % bis zu einem Wert von 500 € und zuzüglich 3 % bei einem Wert von über 500 € zu. -
Fundsachen-Nachfrage
Um in Erfahrung zu bringen, ob der von Ihnen im Amtsbezirk des Amtes Mitteldithmarschen verloreneWertgegenstand als Fundsache abgegeben wurde, melden Sie sich bitte entweder imFundbüro desBürgerbüros Meldorf oder Albersdorf. Bitte berücksichtigen Sie hierbei, dass die Fundsachen das Fundbüro oftmals erst nach einigen Tagen erreichen.
Information
Für in öffentlichen Verkehrsmitteln verlorene Wertgegenständeempfiehlt sich eine direkte Nachfrage bei der jeweiligen Verkehrsanstalt. -
Fundsachen-Verlustbescheinigung (z. B. für eine Versicherung)
Einige Versicherungen verlangen eine Bescheinigung des zuständigen Fundbüros, aus der hervorgeht, dass der verlorene Wertgegenstand bisher nicht aufgefunden wurde.
Bitte erscheinen Sie als Geschädigter persönlich imFundbüro, damitmöglichst genaue Angaben aufgenommen werden können. Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
Gebühren- die Bescheinigung wird gegen eine Gebühr in Höhe von 6,00 € sofort ausgestellt
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Fundtiere
Haben Sie einen entlaufenen Hund oder ein anderes Tier gefunden, so müssen Sie den Fund der zuständigen Stelle anzeigen.
Bitte geben Sie das Tier in die Obhut der zuständigen Fundbehörde. Diese ist dann für die artgerechte Unterbringung zuständig.In der Regel werden Fundtiere in Tierheimen untergebracht. Tierheime sorgen für die nach dem Tierschutzgesetz geforderte, artgemäße Unterbringung, für die Pflege und Ernährung sowie notwendige tierärztliche Behandlungen der Tiere.